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Die AGB - das Kleingedrucke ganz groß!

1. Abschluss des Reisevertrages:
Mit Übersendung unseres freibleibenden Angebotes fordern wir den Kunden auf, uns ein Angebot zum Vertragsabschluss zu unterbreiten. Der Reisevertrag kommt mit unserer schriftlichen Annahme (in Form der Reisebestätigung) zustande.
2. Zahlung
a) Nach Erhalt der Reisebestätigung wird eine Anzahlung in Höhe 10% des Reisepreises bis max. 300,- € fällig. Die Restsumme muss spätestens 14 Tage vor Reisebeginn auf einem unserer Konten eingegangen sein. Dies gilt nur, wenn zuvor durch „Klasse Reisen“ ein Sicherungsschein (§ 651 k Abs.3 BGB) ausgehändigt wurde. Sicherungsscheine werden nur an Reisende ausgehändigt; sie werden nicht an Gewerbetreibende ausgehändigt, die selbst als Reiseveranstalter auftreten.
a) Zahlungen sind an „Klasse Reisen“ oder an ein zum Inkasso berechtigtes Reisebüro zu leisten.
b) Zahlungen können durch Überweisung oder per Scheck beglichen werden.
3. Leistung
Der durch „Klasse Reisen“ geschuldete Leistungsumfang ergibt sich aus den Reiseprospekten, soweit keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen werden.
4. Änderungen von Leistungen und Preisen vor Reiseantritt
a) Wir behalten es uns ausdrücklich vor, vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung informiert wird.
b) Wird uns vor Reisebeginn bekannt, dass einzelne Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht werden können, so sind wir zur Leistungsänderung berechtigt, falls wir eine gleichwertige und zumutbare Ersatzleistung anbieten können.
c) „Klasse Reisen“ behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen oder Flughafengebühr oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen. Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5 % oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach Erklärung des Reiseveranstalters über die Preiserhöhung zw. Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.
5. Rücktritt
a) Der Reisende ist berechtigt, vor Reisebeginn durch schriftliche Erklärung von der Reise zurücktreten. Für den Fall des Rücktritts ist „Klasse Reisen“ berechtigt, die Entschädigung wahlweise durch die nachfolgenden Pauschsätze (gemäß § 651 i Abs.3 BGB) oder durch konkrete Berechnung (gemäß § 651 i Abs.2 BGB) zu beziffern und geltend zu machen. Bis 30 Tage vor Reisebeginn erheben wir eine Stornogebühr von 10% des Reisepreises, vom 29.-22. Tag 20% , vom 21.-15. Tag 30%, vom 14.-7. Tag 50% und ab dem 6. Tag 80% des Reisepreises. Bei Nichtantritt der Reise, ohne Kündigung, bleibt der Reisende zur vollen Zahlung verpflichtet. Diese Regelungen finden auch Anwendung, wenn einzelne Reisende aus einer Gruppe zurücktreten oder die Reise ohne Kündigung nicht antreten. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Reisenden unbenommen.
b) Wird im Prospekt und in der Reisebestätigung ausdrücklich auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen, so kann „Klasse Reisen“ bei Nichterreichen der Teilnehmerzahl bis 2 Wochen vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten und einen neuen Vertrag zu geänderten Konditionen anbieten.
6. Gewährleistung
a) Abhilfe: Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. „Klasse Reisen“ kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. „Klasse Reisen“ kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass eine gleichwertige Ersatzleistung erbracht wird.
b) Minderung des Reisepreises Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Die Minderung tritt nicht ein, wenn es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen. Ein aufgetretener Mängel ist bei der örtlichen Reiseleitung an zu zeigen. Besteht eine solche nicht, oder ist Sie nicht erreichbar, so ist der Mangel bei „Klasse Reisen“ Touristische GmbH, Tel.: 08151 / 775-0 anzuzeigen.
c) Kündigung des Vertrages Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet „Klasse Reisen“ innerhalb einer angemessenen und vom Reisenden gesetzten Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und für „Klasse Reisen“ erkennbarem Grund, nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
d) Schadenersatz Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
7. Anmeldung von Ansprüchen
a) Sofern der Reisende Ansprüche gegen „Klasse Reisen“ aus dem Reisevertrag oder wegen unerlaubter Handlung geltend machen will, so muss er diese innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise bei „Klasse Reisen“ GmbH, Württembergallee 2, 14052 Berlin anmelden.
b) Vertragliche Ansprüche aus dem Reisevertrag verjähren innerhalb von 2 Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach endet.
8. Beschränkung der Haftung
a) Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den 3fachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbei geführt wird oder soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
b) Ein Schadenersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund Internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
c) Kommt dem Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung (nur für Flüge nach USA und Kanada). Diese Abkommen beschränken i.d.R. die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern der Reiseveranstalter in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen
d) Für alle gegen „Klasse Reisen“ gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet „Klasse Reisen“ bei Sachschäden bis E 4100. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reise und Reisenden. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang der Abschluss einer Reisegepäckversicherung empfohlen.
e) „Klasse Reisen“ haftet nicht für die Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen usw.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden.
9. Transportleistungen
Die Transportleistungen für den Personenverkehr werden eigenverantwortlich durch konzessionierte Unternehmen durchgeführt.
10. Gerichtsstand
Gerichtsstand für Verträge mit Vollkaufleuten ist Berlin.
11. Unwirksamkeit einzelner Klauseln
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages führt nicht zur Unwirksamkeit des Vertrages insgesamt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen treten solche Regelungen, die dem Zweck des Gewollten möglichst nahe kommen.